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Einholung von Auszügen aus öffentlichen Registern

Die Einholung von Auszügen aus dem elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister ist nach entsprechendem Auftrag ohne weitere Voraussetzungen möglich.

Hingegen ist zur Einholung von Grundbuchauszügen zwingend ein sog. berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darzulegen (z.B. Auftraggeber ist Eigentümer des betreffenden Grundstücks oder steht als Kaufinteressent mit dem Eigentümer in Vorverhandlungen, Auftraggeber ist ein vom Grundstückseigentümer zur Einsichtnahme bevollmächtigter Immobilienmakler oder ein Gläubiger des Grundstückseigentümers).

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