Erteilung von Bescheinigungen über den Inhalt des Handelsregisters
Werden Gesellschaften im Beurkundungsverfahren vertreten, so hat der Notar festzustellen, wer die Gesellschaft vertritt und ob diese Personen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Ergibt sich die Vertretungsbefugnis aus einer Eintragung im Handelsregister oder einem ähnlichen Register (z.B. Genossenschafts- oder Vereinsregister), so genügt für deren Feststellung eine Bescheinigung des Notars. Der Notar darf die Bescheinigung nur erteilen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewissheit verschafft hat. Die Vertretungsbescheinigung wird regelmäßig in die Urkunde oder den Beglaubigungsvermerk aufgenommen.
Eine notarielle Registerbescheinigung kann darüber hinaus auch über folgende gesellschaftsrechtlichen Tatsachen erteilt werden:
- Bestehen oder Sitz einer juristischen Person (GmbH, AG) oder Handelsgesellschaft (KG, oHG),
- Firmenänderungen,
- Umwandlungen oder
- sonstige rechtserhebliche Umstände (z.B. frühere Firmenbezeichnungen von Gesellschaften und/oder Erlöschen der Firma im Zuge der Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger),
wenn sich diese aus einer Eintragung im Handelsregister oder einem ähnlichen Register (z.B. Genossenschafts- oder Vereinsregister) ergeben.