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Einholung von Apostillen

Deutsche notarielle Urkunden bedürfen bei einer Verwendung im Ausland zum Nachweis ihrer Echtheit grundsätzlich einer sog. Apostille oder der Legalisation, welche wir auf Anfrage bei den zuständigen Stellen einholen.

Zur Verwendung einer deutschen notariellen Urkunde in einem der Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 genügt eine Apostille. Zu den Vertragsstaaten gehören insbesondere alle EU-Staaten. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.

Eine Apostille erteilt für deutsche notarielle Urkunden auf Antrag der Präsident des für den Notar zuständigen Landgerichts (LG Berlin) nach einem im Haager Übereinkommen vorgegebenen Muster.

Zur Verwendung einer deutschen notariellen Urkunde in Nichtvertragsstaaten des Haager Übereinkommens ist hingegen eine Legalisation erforderlich. Legalisation bedeutet die Bestätigung der Echtheit einer Urkunde durch den Konsul des Staates, in dem von der Urkunde Gebrauch gemacht werden soll. Die Legalisation erfolgt durch die jeweilige Vertretung des ausländischen Staates. Bei notariellen Urkunden ist grundsätzlich eine Vorbeglaubigung durch den Präsidenten des für den Notar zuständigen Landgerichts (LG Berlin) erforderlich. Einige ausländische Staaten verlangen für die Legalisation deutscher Urkunden zusätzlich zur Vorbeglaubigung auch noch eine sog. Endbeglaubigung durch das Auswärtige Amt. Das Auswärtige Amt hat die Aufgabe der Endbeglaubigung deutscher Urkunden auf das Bundesverwaltungsamt in Köln übertragen.

Hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem Staat, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, wonach Urkunden des anderen Staates von der Legalisation befreit werden und erfasst dieses Abkommen auch die betroffene Urkunde, so ist weder die Legalisation noch die Anbringung der Apostille erforderlich. Derartige Abkommen bestehen z.B. mit Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien und Österreich.

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