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Relativ unbemerkt ist mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz („TraFinG“ - BGBl. I S. 2083) bereits zum 1. August 2021 eine weitere Verschärfung des Geldwäscherechts in Kraft getreten, welche auch für eine große Anzahl deutscher Gesellschaften von erheblicher Relevanz sein dürfte. Hierbei geht es um die Pflicht zur Mitteilung der sog. wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister. Das Transparenzregister, welches die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erleichtern soll, wird von der Bundesanzeiger Verlag GmbH geführt und untersteht der Aufsicht des Bundesverwaltungsamts („BVA“).

Nach dem Geldwäschegesetz („GwG“) sind juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH u. eG) und Personenhandelsgesellschaften (KG, oHG) grundsätzlich dazu verpflichtet, im Transparenzregister ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen zu lassen. Zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Gesellschaften gehören nach § 3 Abs. 2 GwG grundsätzlich alle natürlichen Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Wenn kein wirtschaftlich Berechtigter nach diesen Kriterien ermittelt werden kann, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder Partner (sog. fiktiver wirtschaftlich Berechtigter).

Für die Erfüllung der Meldepflichten zum Transparenzregister bestanden zunächst  erhebliche Erleichterungen, welche mit Inkrafttreten des TraFinG am 1. August 2021 entfallen sind. Mit diesem Newsletter möchten wir über die damit eingetretene Verschärfung der Mitteilungspflicht zum Transparenzregister und die bereits im laufenden Jahr 2022 auslaufenden Übergangsvorschriften für ehemals privilegierte Gesellschaften informieren. Die gravierenden Rechtsfolgen (Bußgelder), welche den betroffenen Gesellschaften bei einem Pflichtverstoß drohen, sollten deren Inhaber und Geschäftsleiter zu einer unverzüglichen Prüfung etwaiger noch nicht erfüllter Transparenzpflichten und ggf. Einholung der vollständigen  Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten und deren rechtzeitge Mitteilung an das Transparenzregister veranlassen. 

I. Frühere Rechtslage (sog. Mitteilungsfiktion)

Nach früherer Rechtslage konnten Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte sich bereits nachvollziehbar aus anderen öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern ergeben hatten (z.B. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister), auf eine Meldefiktion berufen, wonach die Mitteilungspflicht zum Transparenzregister als erfüllt anzusehen war und mithin keine zusätzliche Mitteilung des/der wirtschaftlich Berechtigten erfolgen musste. Die Meldefiktion kam insbesondere der GmbH (bzw. UG [haftungsbeschränkt]) zugute, da sich aus der im Handelsregister abrufbaren Gesellschafterliste im Regelfall die wirtschaftlich Berechtigten ermitteln ließen. Auch für bösennotierte Gesellschaften (AG, KGaA, SE) bestand regelmäßig eine solche Meldefiktion, da diese Gesellschaften bereits vergleichbaren kapitalmarktrechtlichen Offenlegungspflichten unterliegen.

II. Neue Rechtslage ab 1. August 2021 (Wegfall der Mitteilungsfiktion)

Die vorgenannten Mitteilungsfiktionen sind durch das TraFinG ersatzlos gestrichen worden. Seither sind alle neugegründeten juristischen Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH u. eG) und eingetragenen Personengesellschaften (KG, oHG) zur Einholung, Aufbewahrung und Aktualisierung der gesetzlichen Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten (d.h. Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art u. Umfang des wirtschaftlichen Interesses u. Staatsangehörigkeiten) sowie zu deren unverzüglichen Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet (zur Erleichterung für e.V. siehe unter IV.).

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass nach der Verwaltungspraxis des zuständigen BVA auch die Meldefiktion für börsennotierte Gesellschaften als nicht mehr existent angesehen wird, obgleich die gesetzliche Definition des wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GwG) auch weiterhin eine ausdrückliche Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften (bzw. Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind) enthält. Diese Bereichsausnahme sollte ursprünglich wohl ebenfalls gestrichen werden, wurde aber vom Finanzausschuss des Bundestages kurz vor Verabschiedung des Gesetzes wieder eingefügt. Ziel dieser Intervention des Finanzausschusses sei es dabei gewesen, börsennotierte Gesellschaften im Einklang mit der zugrundeliegenden EU-Geldwäscherichtlinie insgesamt zu privilegieren, d.h. auch von der Meldepflicht zum Transparenzregister weiterhin auszunehmen (so jedenfalls gewichtige Stimmen in der juristischen Fachliteratur). Eine klarstellende Rückfrage von DSC Legal beim zuständigen BVA ergab allerdings, dass die Behörde auch für börsennotierte Gesellschaften nunmehr von einer generellen Mitteilungspflicht ausgeht. Bei der konkreten Ermittlung der wirtschaftlich Berechtigten sei nach Ansicht des BVA auf den allgemeinen Auffangtatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 GwG abzustellen. Soweit bei einer börsennotierten Gesellschaft, die an einem organisierten Markt gelistet ist, hiernach kein tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter existiert, kann auch bei diesen Gesellschaften auf die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten (z.B. Vorstand einer AG) abgestellt werden.

III. Übergangsregelungen für zuvor privilegierte Bestandsgesellschaften

Für die Meldung zum Transparenzregister sind die nachfolgenden gesetzlichen Übergangsfristen vorgesehen, welche jedoch nur für solche Unternehmen gelten, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bis zum 1. August 2021 aufgrund der bis dahin geltenden Mitteilungsfiktionen als erfüllt anzusehen war:

  • Aktiengesellschaften (AG, SE) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bis zum bis zum 31. März 2022,
  • GmbH (inkl. UG) und eG bis zum 30. Juni 2022,
  • Europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30. Juni 2022,
  • in allen anderen Fällen (vor allem Stiftungen u. eingetragene Personengesellschaften wie oHG u. KG) bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

 

IV. Vereinfachung für Vereine

Hinsichtlich der Mitteilungspflichten für eingetragene Vereine (e.V.) nach § 21 BGB sieht das Gesetz wesentliche Erleichterungen vor. Danach ist die registerführende Stelle auf Grundlage der Daten des Vereinsregisters grundsätzlich verpflichtet, die Eintragungen für den Verein in das Transparenzregister vorzunehmen, ohne dass eine gesonderte Mitteilung durch den Verein erforderlich ist. Die im Vereinsregister stehenden Daten gelten dabei als Angaben des Vereins. Als wirtschaftlich Berechtigte werden die Vorstandsmitglieder des Vereins eingetragen. Ausnahmsweise besteht jedoch dann eine eigene Verpflichtung des Vereins zur Meldung, wenn eine Änderung im Vereinsvorstand nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde oder die Angaben im Vereinsregister unrichtig sind. Eine Eintragung im Transparenzregister erfolgt erstmalig spätestens zum 1. Januar 2023. Danach erfolgt die automatische Eintragung anlassbezogen.

V. Rechtsfolge bei festgestellten Pflichtverstößen

Eine vorsätzliche oder leichtfertige Verletzung der gesetzlichen Pflichten zur Einholung, Aufbewahrung und Aktualisierung der Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten und/oder der Pflicht zu deren (vollständigen, richtigen u. rechtzeitigen) Mitteilung an das Transparenzregister stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 150.000,00 (bei Vorsatz) bzw. EUR 100.000,00 (bei Leichtfertigkeit) geahndet werden kann. Die Geldbuße kann sogar bis zu EUR 1.000.000,00 oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils betragen, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

 

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